Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Rempp Küchen GmbH für Unternehmer (Juni 2023)

 

1.        
Allgemeines – Geltungsbereich

1.1.     
Die
Geschäftsbedingungen insbesondere
aufgrund von Lieferungen, Leistungen und Angeboten gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren gewerblichen Kunden, die
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ oder „Kunden“ genannt)
sind. Das gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn
unsere Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht erneut gesondert vereinbart
werden.

1.2.     
Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil.
Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss auf
ein Dokument des Kunden Bezug nehmen, das dessen Bedingungen enthält oder
darauf verweist. Dies gilt nicht wenn wir
, ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

2.        
Vertragsschluss

2.1.     
Unsere
Angebote sind freibleibend, soweit sich aus den Umständen nichts anderes
ergibt, sie stellen nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns definitive
Vertragsangebote („invitatio ad offerendum“) zu unterbreiten
. Unsere Informationen zur Preisindikation (Kennzeichnung durch
eine Angebotsnummer) sind unverbindlich.
Technische Änderungen unserer Angebote sowie Änderungen in Form, Farbe
und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Mit der
Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns schriftlich
anzunehmen. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Änderungen der Bestellung
. Bestellungen und Aufträge, die mittels einer
Empfangsbestätigung entgegengenommen werden, stehen unter dem Vorbehalt unserer
Prüfung, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Kreditlimitvoraussetzungen
des Kunden. Bloße elektronische Bestätigungen (im EDI-Format) über den Eingang
von elektronischen Bestellungen oder Aufträgen gelten nicht als Annahme. Nach
positiver Prüfung versenden wir eine separate Auftragsbestätigung.

Erteilen wir
keine Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag mit Lieferung und Annahme der
bestellten Ware zustande.

Soweit wir technische Auskünfte
geben oder beratend tätig sind, geschieht dies als reine Gefälligkeit unter
Ausschluss der Haftung, sofern die Beratung nicht ausdrücklich schriftlich als Teil
unserer Leistung vereinbart ist.

2.2.     
Der
Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.

2.3.     
Angaben
zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (insbesondere Gewichte, Maße,
Farben, Design oder andere technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine
genaue Übereinstimmung erfordert. Die Angaben stellen keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale dar. Branchenübliche Abweichungen, rechtlich oder
technisch notwendige Anpassungen sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum
vereinbarten Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wir informieren unseren
Kunden unverzüglich über Abweichungen und Anpassungen.

 

3.        
Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.     
Unsere
Preise verstehen sich ab Werk (INCOTERM 2020: EXW Rempp Küchen Werksstandort)
und gelten für den in der schriftlichen Auftragsbestätigung abschließend
aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden
gesondert berechnet. Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland
anfallenden Steuern, Zölle und sonstigen Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten
des Kunden. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung hinzu.

3.2.     
Wir
behalten uns angemessene unterjährige Anpassungen der Katalogpreise für
künftige, das heißt noch nicht angenommene, Bestellungen und Aufträge mit
rechtzeitiger Ankündigung (in der Regel sechs Wochen) und nach billigem
Ermessen vor.

3.3.     
Soweit
nicht abweichend vereinbart, verstehen sich alle unsere Preise in EUR ab Werk,
unverpackt und frei verladen auf Lastzug
(INCOTERM 2020: EXW Rempp
Küchen Werksstandort). Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet. Frachtkosten sind vom Kunden auf Anforderung
skontofrei vorzulegen oder skontofrei zu erstatten.

3.4.     
Soweit
zwischen Auftragsbestätigung und Abruf des Auftrags mehr als vier Monate
liegen, behalten wir uns vor, unsere bei Lieferung gültigen Preise zu
berechnen. Preissenkungen geben wir in jedem Fall weiter. Unser Kunde erhält im
Fall einer Preisänderung eine neue Auftragsbestätigung.
Ändern sich nach Abgabe eines
Angebotes durch uns oder nach einer Auftragsbestätigung die für unsere
Preisermittlung maßgeblichen Kostenelemente oder Faktoren wie Material- und
Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter erheblich, so sind wir berechtigt, die am
Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Die Preiserhöhungen müssen
sich im Rahmen der jeweiligen Kostensteigerungen halten und sind auf den am
Markt durchgesetzten Preis zu beschränken.

3.5.     
Bei
Lieferung von Ware in EU-Ausland hat der Kunde auf Anforderung eine
Gelangensbestätigung bzw. einen Alternativnachweis vorzulegen. Unterbleibt die
Vorlage, behalten wir uns vor, die in der Bundesrepublik Deutschland geltend e
Umsatzsteuer zu berechnen.

3.6.     
Unsere
Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen besonderer
schriftlicher Vereinbarung.

3.7.     
Werden
Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift vereinbart, so beträgt die Frist zur
Pre-Nofitication bezüglich der Lastschrift mindestens einen Geschäftstag (24
Std). Die Pre-Notification kann auch in der Rechnungsstellung erfolgen.

Bei Bezahlung
nach Fälligkeit bestimmen sich unsere Rechte nach § 288 BGB hinsichtlich der
Verzugszinsen.

3.8.     
Vor
vollständiger Zahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich
gesetzlicher Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem
laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.

3.9.     
Gerät
der Kunde innerhalb von 12 Monaten mindestens zweimal mit fälligen Zahlungen in
Zahlungsverzug, wird von einem Warenkreditversicherer, Zentralregulierer oder
ähnlichem das Limit für den Kunden reduziert oder ist über das Vermögen des
Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden sind wir
berechtigt nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende
Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles
Barzahlung vor Ablieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.10.   
Die
Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist für
den Kunden nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen
Erstattung der Spesen angenommen.

3.11.   
Soweit
nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung im baren Geld, durch Scheck (nur
erfüllungshalber), Bank- oder Giroüberweisung spesenfrei in Euro zu erfolgen.
Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Soweit dies geschieht, hat der
Käufer die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen zu bezahlen.

 

4.        
Lieferung, Gefahrübergang

4.1.     
Die
Lieferfristen richten sich nach den Angaben in unserer Auftragsbestätigung.
Die von uns genannten Lieferzeiten oder Termine sind nur annähernd, es
sei denn eine feste Lieferzeit oder ein fester Termin wurden ausdrücklich
vereinbart. Wir sind berechtigt, einen konkreten Liefertermin zu avisieren
(Liefer-Avisierung).

4.2.     
Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere
wenn er eine vereinbarte Anzahlung zu leisten hat oder wenn er für die
Auftragsabwicklung notwendigen Unterlagen, Schablonen, Muster oder Zeichnungen
o.ä., zur Verfügung zu stellen hat
. Der
Kunde ist verpflichtet, die Lieferung zum avisierten Termin anzunehmen. Wir
behalten uns vor, Kosten geltend zu machen, die uns durch Verzögerungen bei der
Annahme der Lieferung entstehen.

4.3.     
Die
Erbringung unserer Leistung (Erfüllungsort) erfolgt zu vereinbarten
Kalenderwochen am Sitz unseres Unternehmens in Wildberg. Teillieferungen sind
innerhalb der mit dem Kunden vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sie
handelsüblich oder dem Kunden zumutbar sind oder es sich beim Liefergegenstand
um verschiedene, nicht zusammengehörende Möbel handelt.

4.4.     
Soweit
nicht abweichend vereinbart oder abweichend von uns zu Gunsten des Kunden
gehandhabt, erfolgt die Lieferung ab Werk, unverpackt und zur Abholung
bereitgestellt ab Produktionsstandort
(INCOTERM 2020: EXW Rempp
Küchen Werksstandort). Übernehmen wir die Lieferung
zum Kunden stellt der Kunde geeignete Entladebedingungen am Entladepunkt
sicher, insbesondere eine ebene Stellfläche für LKW, Laderampe zur ebenen
Entladung sowie einen Standort außerhalb des fließenden Straßenverkehrs.

4.5.     
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht mit Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit
dem Transport Beauftragten auf den Kunden über; einer Übergabe in diesem Sinne
steht es gleich, wenn sich der Kunden in Annahmeverzug befindet.

4.6.     
Soweit
nichts Abweichendes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk
(INCOTERM
2020: EXW Rempp Küchen Werksstandort)
.

 

5.        
Unterbrechung der Lieferung – Höhere Gewalt

5.1     
Definition gemäß RAL GZ 430, Anhang 20

Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff der „Höheren
Gewalt“ ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang
aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende
Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (anstatt vieler: BGHZ 100, 185).
Üblicherweise gelten dabei Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme,
Erdbeben oder Überschwemmungen), (lokale)Epidemien, Pandemien, Kriege und
politische Unruhen als „Höhere Gewalt“. Ein starkes Indiz für das
Vorliegen Höherer Gewalt sind dabei auch behördliche Maßnahmen und Warnungen.

5.2     
Es besteht zwischen Lieferant und Abnehmer Einvernehmen,
dass jedenfalls auch die folgenden Umstände der Höheren Gewalt zuzurechnen
sind:

          
Unverschuldete Transport- und Frachtverzögerungen
(insbesondere bei Zugangsverzögerung trotz rechtzeitiger Übergabe der Ware vom
Lieferanten an die Transportperson)

          
Vom Lieferanten unverschuldete Betriebsstörungen
oder pandemiebedingte Kapazitätsminderungen aller Art aufgrund von Mangel an
Arbeitskräften, Energie, Vorprodukten, Rohstoffen und nicht rechtzeitiger oder
nicht ordnungsgemäßer eigenen Vorbelieferung des Lieferanten (Unterbrechung der
Lieferketten), die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken

          
Elementarschäden beim Lieferanten oder seinen
Vorlieferanten

          
Streiks oder Arbeitskämpfe inklusive rechtmäßiger
Aussperrung

         Produktionsablaufschädigende
Angriffe auf das IT-System des Lieferanten

          
Vom Lieferanten nicht zu vertretende
Verzögerungen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen

          
Bei Grenzschließung oder behördlicher Maßnahme,
Weisung oder Warnung

5.3.    
Rechtsfolgen aufgrund höherer Gewalt im unter
Ziffer 5. definierten Sinne:

Eine Vertragspartei, die aufgrund höherer Gewalt nicht vertragsgemäß
liefern kann, ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über den Grund und die
voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung zu informieren. Auf Verlangen des
Kunden ist der Lieferant verpflichtet, das objektive Vorliegen der höheren
Gewalt und die Auswirkungen auf die Lieferfähigkeit darzulegen.

Vertragliche Lieferfristen verlängern sich automatisch um die Dauer
der Verhinderung aufgrund der höheren Gewalt. Andere Verzögerungsgründe dürfen
dabei nicht berücksichtigt werden. Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen
oder Kündigung/Rücktritt vom Vertrag aufgrund der Lieferverzögerung durch
höhere Gewalt dürfen nicht geltend gemacht werden.

Im Falle der Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt wird der
Vertrag auf Wunsch einer Partei unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies aus Sicht des Lieferanten wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten.

Etwaige erbrachte Leistungen
sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Weitergehende
Ersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Von nicht vorübergehenden
Störungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung
länger als fünf Wochen dauert.

Soweit dem Kunden infolge einer
nicht vorübergehenden Störung die Abnahme der Ware unzumutbar wird, kann er
nach Fristsetzung durch schriftliche Erklärung uns gegenüber ebenso vom Vertrag
zurücktreten.

Schadensersatzansprüche
oder Vertrags- beziehungsweise Konventionalstrafen sind ausgeschlossen, wenn
die jeweilige Vertragspartei ihren vorbezeichneten Obliegenheiten genügt hat.

 

6.        
 Nachlieferungsfrist

6.1.       Nach Ablauf der im Auftrag vorgesehenen
Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen in Lauf
gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag
unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom
Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Kunde während der
Nachlieferungsfrist uns erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht.
Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Kunde sich auf
unsere Anfrage hin innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er
auf Vertragserfüllung besteht.

6.2        Will der Kunde aufgrund eines etwaigen Verzugs Schadensersatz
statt der Leistung beanspruchen, so muss er uns innerhalb der laufenden
Nachlieferungsfrist nach § 6 Ziffer 1 eine 4-Wochen-Frist setzen, verbunden mit
der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Vor Ablauf
der Nachlieferungsfrist sind die Ansprüche des Kunden wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen.

 

7.        
  Gewährleistung

7.1        Unsere Waren sind industriell hergestellt und für die
Nutzung durch Endverbraucher in privaten Haushalten bestimmt.

7.2        Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Anlieferung sowie
vor der Montage beim Endverbraucher sorgfältig zu untersuchen. Es gelten § 377
HGB sowie die Angaben des Lieferscheins.
Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren
Entdeckung uns gegenüber zu rügen. Den Kunden trifft die Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, also auch für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge. Nach Ablauf der
Rügefrist sind Beanstandungen ausgeschlossen.
Ort der
Nacherfüllung ist unser Sitz. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware an
uns zurückzugewähren. Bei berechtigter Mängelrüge erstatten wir die
angemessenen Rückgewährkosten.

7.3        Soweit wir bei Mängeln zur Nacherfüllung verpflichtet sind,
erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
Eventuell anfallende Kosten des Aus-
und Einbaus gehen bei Nachlieferung nicht zu unseren Lasten. Dafür gewähren wir
in diesem Fall eine Servicepauschale in Höhe von 250,- €.
Im Fall des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern. Der Rücktritt ist nur möglich, wenn der Mangel nicht unerheblich
ist (d.h. die Mängelbeseitigungskosten müssen mindestens 10% des
Rechnungsbetrags übersteigen).

7.4        Unsere Pflicht zur Nacherfüllung entfällt, wenn der Kunde
ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder ändern lässt und die
Mängelbeseitigung nur hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
Gleiches gilt für sonstige Gewährleistungsansprüche.

7.5.       Der Kunde verzichtet auf die rückgriffweise Geltendmachung
seiner im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber Endverbrauchern entstehenden
Aufwendungen (Ein- oder Ausbaukosten) gegenüber uns. Er verzichtet insoweit auf
seine Ansprüche nach § 445a Abs. 1 und 2 BGB und § 439 Abs. 3 BGB gegen uns. Im
Gegenzug räumen wir dem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich für diesen
Verzicht ein, der aus folgenden Elementen besteht:

a.) Eventuell anfallende Kosten des
Aus- und Einbaus gehen bei Nachlieferung nicht zu unseren Lasten. Dafür
gewähren wir in diesem Fall eine Servicepauschale in Höhe von 250,- €.

b.) Erleichterte Reklamationsabwicklung: Der Kunde muss die Mangelhaftigkeit
eines Liefergegenstands nur anzeigen. Einen Nachweis des Mangels muss er erst
auf ausdrückliches Verlangen von uns erbringen.

7.6        Soweit unsere Waren als digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 S. 1
BGB) oder als Waren mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 S. 1 BGB) zu
qualifizieren sind, gilt, dass unserer Kunde vorrangig zunächst versuchen wird,
Aktualisierungen nach § 327f BGB bzw. § 475b Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BGB
vom benannten eigentlichen Hersteller des digitalen Produkts bzw. der Ware mit
digitalen Elementen zu beziehen. Anschließend gelten die gesetzlichen
Vorschriften.

7.7        Hat der Kunde eine Pflicht zur Produktsicherheit übernommen,
bspw. nach dem ProdSG, hat er uns über geplante Maßnahmen unverzüglich und
vollständig zu unterrichten.

7.8        Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von
Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Kunde die Rücksendung zuvor
unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich
angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung
der Mängelrüge des Kunden in keinem Fall verbunden.

7.9        Keine Gewährleistung wird übernommen für fehlerhafte Montage
beziehungsweise fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Verwendung oder
Behandlung der Ware durch den Kunden.

7.10      Als Beschaffenheit der Ware gilt
grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung als
vereinbart. Branchenübliche oder unerhebliche oder technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des
Dessins können nicht beanstandet werden. Öffentliche Äußerungen,
Prospektbeschreibungen, Abbildungen oder Werbung zum Liefergegenstand und zu
dessen Verwendungszweck stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7.11      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

8.        Haftung

8.1             Unsere
verschuldensabhängige Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach folgender Maßgabe
eingeschränkt:

8.2             Wir haften nicht
im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur termingerechten Lieferung der von
wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
die unserem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen
oder den Schutz von Leib oder Leben seines Personals oder den Schutz seines
Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken. Zur Haftung bei fehlender
Selbstbelieferung siehe Ziffer 2.2).

8.3             Soweit wir dem
Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten
voraussehen können. Alle Schäden, die nicht an der Ware selbst bestehen
(mittelbare Schäden), die aber Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der
Ware typischerweise zu erwarten sind.

8.4             Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten
unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen.

8.5             Die vorgenannten
Einschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens,
grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder unsere Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

 

9.          
Eigentumsvorbehalt

9.1.            Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung
sämtlicher unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden
(gesicherte Forderungen).

Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten
Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen
und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum
. Daneben behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware
bis zur vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderungen vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wird.

Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Kunden sind wir
berechtigt, nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag die Vorbehaltsware heraus
zu verlangen.

9.2.            Der Kunde ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und
weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns
gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Hierzu gilt
folgendes als vereinbart:

9.3             Die Verarbeitung
oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §
950 BGB. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwerben wir und
nicht der Kunde das Eigentum an der neuen Sache. Sollte der Kunde dessen
ungeachtet künftig Eigentum erwerben, überträgt er dieses an uns zum Zweck der
Absicherung der gesicherten Forderungen. An der verarbeiteten oder umgebildeten
Sache setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden fort. Im Innenverhältnis stellt
uns der Kunde von allen aus der Verarbeitung oder Umbildung resultierenden
Ansprüchen Dritter frei.

9.4             Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder
verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht
(Miteigentumsanteile). Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden und ist eine dieser Sachen als Hauptsache
anzusehen oder wird die Vorbehaltsware fest eingebaut, so überträgt der Kunde –
soweit möglich – uns das anteilige Miteigentum gemäß vorstehendem Satz 1 zur
Sicherheit. Auf die Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware
geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

9.5             Der
Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware
einschließlich etwaiger Saldoforderungen an uns ab und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist.
Gleiches gilt für Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten (z.B. Ansprüche aus Werklieferung, Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung) oder Ansprüche aus einem echten
Factoring der Forderung
.

Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest
eingebaut wurde, steht uns aus dieser Sicherungsabtretung ein im Verhältnis vom
Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes
entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der
Weiterveräußerung zu.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen nicht von uns
gelieferten Waren veräußert, tritt der Kunde hiermit einen erstrangigen Anteil
der Forderung aus der gemeinsamen Veräußerung in Höhe des Fakturenwertes
unserer Vorbehaltsware an uns ab.

Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein
Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Kunde seine
Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes
der Vorbehaltsware an uns ab.

Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur
Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den
Fall, dass der Kunde ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.

Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

9.6             Der
Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei
Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit
vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und
die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen muss der Kunde die notwendigen Auskünfte erteilen und uns die
Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen
eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift
der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
auszuhändigen.

Beträge, welche der Kunde insoweit für uns einzieht, sind von ihm auf
einem separaten Bankkonto zu verwahren und zwecks Erfüllung der gesicherten
Forderungen unverzüglich an uns zu überweisen.

9.7             Übersteigt
der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um
mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.8             Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des
Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

9.9             Der
Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die
üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
schützen und zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der obengenannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder Ersatzverpflichtete zustehen in Höhe des
Fakturenwertes der Ware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.10           Nehmen
wir in Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltsrechtes den Liefergegenstand zurück,
so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich
erklärt haben. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware
durch freihändigen Verkauf befriedigen.

 

10.     
       Schutzrechte

10.1           Wir behalten uns
das Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen unserem Kunden zur Verfügung
gestellten Unterlagen, Fotos, Videos und Werbematerialien vor. Dieser ist für
die Dauer der Geschäftsbeziehung befugt, diese in eigenen analogen oder
Online-Medien gegenüber Dritten im vereinbarten Umfang zur Bewerbung unserer
Waren und unter Berücksichtigung unserer gewerblichen Schutzrechte zu nutzen.
Die Weitergabe an Dritte (wie Katalogdienstleister oder
Online-Drittplattformen) ist dem Kunden nicht gestattet.

10.2           Für den Fall, dass
von uns gelieferte Ware gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht eines
Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware
austauschen oder abändern oder durch Abschluss eines entsprechenden
Lizenzvertrags das Nutzungsrecht uns oder unserem Kunden einräumen lassen.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden unterliegen den Einschränkungen der
Ziffer 8.

 

11.     
Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1   
Erfüllungsort
und Ort der Nacherfüllung für alle Lieferungen und Leistungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Wildberg, wenn der Kunde Kaufmann ist.

11.2   
Ist der
Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland, ist nach unserer Wahl der Gerichtsstand jener des –
nach dem Streitwert sachlich zuständigen – Gerichts an unserem Sitz oder am
Sitz unseres Kunden. Für Klagen gegen uns ist das nach Streitwert sachlich
zuständige Gericht an unserem Sitz der ausschließliche Gerichtsstand. Zwingende
gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Das gilt auch für
Scheck- und Wechselklagen. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Kunden auch an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder einstweiligen Rechtsschutz
in Anspruch zu nehmen.

 

12.     
Schlussbestimmungen

12.1   
Auf das Vertragsverhältnis
findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen
internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des
UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) Anwendung.

12.2   
Maßgeblich
für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden ist die schriftlich
geschlossene Vereinbarung nebst diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

12.3   
Über ihm
bekannt gewordene Risiken im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes oder des
Produkthaftungsgesetzes wird der Kunde uns unverzüglich und spätestens zusammen
mit einer eventuell von ihm an die Marktüberwachungsbehörde abgehende Meldung
informieren.

12.4   
Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunde einschließlich dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.

 

Stand Juni 2023

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