Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Rempp Küchen GmbH für Unternehmer (Juni 2023)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Die Geschäftsbedingungen insbesondere aufgrund von Lieferungen, Leistungen und Angeboten gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren gewerblichen Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ oder „Kunden“ genannt) sind. Das gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn unsere Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht erneut gesondert vereinbart werden.
1.2
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss auf ein Dokument des Kunden Bezug nehmen, das dessen Bedingungen enthält oder darauf verweist. Dies gilt nicht wenn wir, ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, sie stellen nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns definitive Vertragsangebote („invitatio ad offerendum“) zu unterbreiten. Unsere Informationen zur Preisindikation (Kennzeichnung durch eine Angebotsnummer) sind unverbindlich. Technische Änderungen unserer Angebote sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns schriftlich anzunehmen. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Änderungen der Bestellung. Bestellungen und Aufträge, die mittels einer Empfangsbestätigung entgegengenommen werden, stehen unter dem Vorbehalt unserer Prüfung, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Kreditlimitvoraussetzungen des Kunden. Bloße elektronische Bestätigungen (im EDI-Format) über den Eingang von elektronischen Bestellungen oder Aufträgen gelten nicht als Annahme. Nach positiver Prüfung versenden wir eine separate Auftragsbestätigung.
Erteilen wir keine Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag mit Lieferung und Annahme der bestellten Ware zustande. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind, geschieht dies als reine Gefälligkeit unter Ausschluss der Haftung, sofern die Beratung nicht ausdrücklich schriftlich als Teil unserer Leistung vereinbart ist.
2.2
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.3
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (insbesondere Gewichte, Maße, Farben, Design oder andere technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Die Angaben stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Branchenübliche Abweichungen, rechtlich oder technisch notwendige Anpassungen sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vereinbarten Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wir informieren unseren Kunden unverzüglich über Abweichungen und Anpassungen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Unsere Preise verstehen sich ab Werk (INCOTERM 2020: EXW Rempp Küchen Werksstandort) und gelten für den in der schriftlichen Auftragsbestätigung abschließend aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern, Zölle und sonstigen Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung hinzu.
3.2
Wir behalten uns angemessene unterjährige Anpassungen der Katalogpreise für künftige, das heißt noch nicht angenommene, Bestellungen und Aufträge mit rechtzeitiger Ankündigung (in der Regel sechs Wochen) und nach billigem Ermessen vor.
3.3
Soweit nicht abweichend vereinbart, verstehen sich alle unsere Preise in EUR ab Werk, unverpackt und frei verladen auf Lastzug (INCOTERM 2020: EXW Rempp Küchen Werksstandort). Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Frachtkosten sind vom Kunden auf Anforderung skontofrei vorzulegen oder skontofrei zu erstatten.
3.4
Soweit zwischen Auftragsbestätigung und Abruf des Auftrags mehr als vier Monate liegen, behalten wir uns vor, unsere bei Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Preissenkungen geben wir in jedem Fall weiter. Unser Kunde erhält im Fall einer Preisänderung eine neue Auftragsbestätigung. Ändern sich nach Abgabe eines Angebotes durch uns oder nach einer Auftragsbestätigung die für unsere Preisermittlung maßgeblichen Kostenelemente oder Faktoren wie Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter erheblich, so sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen der jeweiligen Kostensteigerungen halten und sind auf den am Markt durchgesetzten Preis zu beschränken.
3.5
Bei Lieferung von Ware in EU-Ausland hat der Kunde auf Anforderung eine Gelangensbestätigung bzw. einen Alternativnachweis vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage, behalten wir uns vor, die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer zu berechnen.
3.6
Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.7
Werden Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift vereinbart, so beträgt die Frist zur Pre-Nofitication bezüglich der Lastschrift mindestens einen Geschäftstag (24 Std). Die Pre-Notification kann auch in der Rechnungsstellung erfolgen.
Bei Bezahlung nach Fälligkeit bestimmen sich unsere Rechte nach § 288 BGB hinsichtlich der Verzugszinsen.
3.8
Vor vollständiger Zahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich gesetzlicher Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.9
Gerät der Kunde innerhalb von 12 Monaten mindestens zweimal mit fälligen Zahlungen in Zahlungsverzug, wird von einem Warenkreditversicherer, Zentralregulierer oder ähnlichem das Limit für den Kunden reduziert oder ist über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden sind wir berechtigt nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.10
Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist für den Kunden nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen.
3.11
Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung im baren Geld, durch Scheck (nur erfüllungshalber), Bank- oder Giroüberweisung spesenfrei in Euro zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Soweit dies geschieht, hat der Käufer die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen zu bezahlen.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1
Die Lieferfristen richten sich nach den Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Die von uns genannten Lieferzeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn eine feste Lieferzeit oder ein fester Termin wurden ausdrücklich vereinbart. Wir sind berechtigt, einen konkreten Liefertermin zu avisieren (Liefer-Avisierung).
4.2
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere wenn er eine vereinbarte Anzahlung zu leisten hat oder wenn er für die Auftragsabwicklung notwendigen Unterlagen, Schablonen, Muster oder Zeichnungen o.ä., zur Verfügung zu stellen hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung zum avisierten Termin anzunehmen. Wir behalten uns vor, Kosten geltend zu machen, die uns durch Verzögerungen bei der Annahme der Lieferung entstehen.
4.3
Die Erbringung unserer Leistung (Erfüllungsort) erfolgt zu vereinbarten Kalenderwochen am Sitz unseres Unternehmens in Wildberg. Teillieferungen sind innerhalb der mit dem Kunden vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sie handelsüblich oder dem Kunden zumutbar sind oder es sich beim Liefergegenstand um verschiedene, nicht zusammengehörende Möbel handelt.
4.4
Soweit nicht abweichend vereinbart oder abweichend von uns zu Gunsten des Kunden gehandhabt, erfolgt die Lieferung ab Werk, unverpackt und zur Abholung bereitgestellt ab Produktionsstandort (INCOTERM 2020: EXW Rempp Küchen Werksstandort). Übernehmen wir die Lieferung zum Kunden stellt der Kunde geeignete Entladebedingungen am Entladepunkt sicher, insbesondere eine ebene Stellfläche für LKW, Laderampe zur ebenen Entladung sowie einen Standort außerhalb des fließenden Straßenverkehrs.
4.5
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport Beauftragten auf den Kunden über; einer Übergabe in diesem Sinne steht es gleich, wenn sich der Kunden in Annahmeverzug befindet.
4.6
Soweit nichts Abweichendes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (INCOTERM 2020: EXW Rempp Küchen Werksstandort).
5. Unterbrechung der Lieferung – Höhere Gewalt
5.1
Definition gemäß RAL GZ 430, Anhang 20
Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff der „Höheren Gewalt“ ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (anstatt vieler: BGHZ 100, 185).
Üblicherweise gelten dabei Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), (lokale)Epidemien, Pandemien, Kriege und politische Unruhen als „Höhere Gewalt“. Ein starkes Indiz für das Vorliegen Höherer Gewalt sind dabei auch behördliche Maßnahmen und Warnungen.
5.2
Es besteht zwischen Lieferant und Abnehmer Einvernehmen, dass jedenfalls auch die folgenden Umstände der Höheren Gewalt zuzurechnen sind:
- Unverschuldete Transport- und Frachtverzögerungen
(insbesondere bei Zugangsverzögerung trotz rechtzeitiger Übergabe der Ware vom Lieferanten an die Transportperson) - Vom Lieferanten unverschuldete Betriebsstörungen oder pandemiebedingte Kapazitätsminderungen aller Art aufgrund von Mangel an Arbeitskräften, Energie, Vorprodukten, Rohstoffen und nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer eigenen Vorbelieferung des Lieferanten (Unterbrechung der Lieferketten), die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken
- Elementarschäden beim Lieferanten oder seinen Vorlieferanten
- Streiks oder Arbeitskämpfe inklusive rechtmäßiger Aussperrung
- Produktionsablaufschädigende Angriffe auf das IT-System des Lieferanten
- Vom Lieferanten nicht zu vertretende Verzögerungen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen
- Bei Grenzschließung oder behördlicher Maßnahme, Weisung oder Warnung
5.3
Rechtsfolgen aufgrund höherer Gewalt im unter Ziffer 5. definierten Sinne:
Eine Vertragspartei, die aufgrund höherer Gewalt nicht vertragsgemäß liefern kann, ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung zu informieren. Auf Verlangen des Kunden ist der Lieferant verpflichtet, das objektive Vorliegen der höheren Gewalt und die Auswirkungen auf die Lieferfähigkeit darzulegen.
Vertragliche Lieferfristen verlängern sich automatisch um die Dauer der Verhinderung aufgrund der höheren Gewalt. Andere Verzögerungsgründe dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen oder Kündigung/Rücktritt vom Vertrag aufgrund der Lieferverzögerung durch höhere Gewalt dürfen nicht geltend gemacht werden.
Im Falle der Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt wird der Vertrag auf Wunsch einer Partei unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies aus Sicht des Lieferanten wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Von nicht vorübergehenden Störungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.
Soweit dem Kunden infolge einer nicht vorübergehenden Störung die Abnahme der Ware unzumutbar wird, kann er nach Fristsetzung durch schriftliche Erklärung uns gegenüber ebenso vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche oder Vertrags- beziehungsweise Konventionalstrafen sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren vorbezeichneten Obliegenheiten genügt hat.
6. Nachlieferungsfrist
6.1
Nach Ablauf der im Auftrag vorgesehenen Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Kunde während der Nachlieferungsfrist uns erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht.
Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Kunde sich auf unsere Anfrage hin innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
6.2
Will der Kunde aufgrund eines etwaigen Verzugs Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er uns innerhalb der laufenden Nachlieferungsfrist nach § 6 Ziffer 1 eine 4-Wochen-Frist setzen, verbunden mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind die Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
7. Gewährleistung
7.1
Unsere Waren sind industriell hergestellt und für die Nutzung durch Endverbraucher in privaten Haushalten bestimmt.
7.2
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Anlieferung sowie vor der Montage beim Endverbraucher sorgfältig zu untersuchen. Es gelten § 377 HGB sowie die Angaben des Lieferscheins. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung uns gegenüber zu rügen. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, also auch für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge. Nach Ablauf der Rügefrist sind Beanstandungen ausgeschlossen. Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware an uns zurückzugewähren. Bei berechtigter Mängelrüge erstatten wir die angemessenen Rückgewährkosten.
7.3
Soweit wir bei Mängeln zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Eventuell anfallende Kosten des Aus- und Einbaus gehen bei Nachlieferung nicht zu unseren Lasten. Dafür gewähren wir in diesem Fall eine Servicepauschale in Höhe von 250,- €. Im Fall des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Rücktritt ist nur möglich, wenn der Mangel nicht unerheblich ist (d.h. die Mängelbeseitigungskosten müssen mindestens 10% des Rechnungsbetrags übersteigen).
7.4
Unsere Pflicht zur Nacherfüllung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder ändern lässt und die
Mängelbeseitigung nur hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt für sonstige Gewährleistungsansprüche.
7.5
Der Kunde verzichtet auf die rückgriffweise Geltendmachung seiner im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber Endverbrauchern entstehenden Aufwendungen (Ein- oder Ausbaukosten) gegenüber uns. Er verzichtet insoweit auf seine Ansprüche nach § 445a Abs. 1 und 2 BGB und § 439 Abs. 3 BGB gegen uns. Im Gegenzug räumen wir dem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich für diesen Verzicht ein, der aus folgenden Elementen besteht:
a.) Eventuell anfallende Kosten des Aus- und Einbaus gehen bei Nachlieferung nicht zu unseren Lasten. Dafür gewähren wir in diesem Fall eine Servicepauschale in Höhe von 250,- €.
b.) Erleichterte Reklamationsabwicklung: Der Kunde muss die Mangelhaftigkeit eines Liefergegenstands nur anzeigen. Einen Nachweis des Mangels muss er erst auf ausdrückliches Verlangen von uns erbringen.
7.6
Soweit unsere Waren als digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB) oder als Waren mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 S. 1 BGB) zu qualifizieren sind, gilt, dass unserer Kunde vorrangig zunächst versuchen wird, Aktualisierungen nach § 327f BGB bzw. § 475b Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BGB vom benannten eigentlichen Hersteller des digitalen Produkts bzw. der Ware mit digitalen Elementen zu beziehen. Anschließend gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.7
Hat der Kunde eine Pflicht zur Produktsicherheit übernommen, bspw. nach dem ProdSG, hat er uns über geplante Maßnahmen unverzüglich und vollständig zu unterrichten.
7.8
Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Kunde die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrüge des Kunden in keinem Fall verbunden.
7.9
Keine Gewährleistung wird übernommen für fehlerhafte Montage beziehungsweise fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden.
7.10
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung als vereinbart. Branchenübliche oder unerhebliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des
Dessins können nicht beanstandet werden. Öffentliche Äußerungen, Prospektbeschreibungen, Abbildungen oder Werbung zum Liefergegenstand und zu dessen Verwendungszweck stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.11
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
8. Haftung
8.1
Unsere verschuldensabhängige Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach folgender Maßgabe eingeschränkt:
8.2
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur termingerechten Lieferung der von wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die unserem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben seines Personals oder den Schutz seines Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken. Zur Haftung bei fehlender Selbstbelieferung siehe Ziffer 2.2).
8.3
Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen können. Alle Schäden, die nicht an der Ware selbst bestehen (mittelbare Schäden), die aber Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
8.4
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.5
Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung sämtlicher unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden (gesicherte Forderungen).
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Daneben behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Kunden sind wir berechtigt, nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
9.2
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Hierzu gilt folgendes als vereinbart:
9.3
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwerben wir und nicht der Kunde das Eigentum an der neuen Sache. Sollte der Kunde dessen ungeachtet künftig Eigentum erwerben, überträgt er dieses an uns zum Zweck der Absicherung der gesicherten Forderungen. An der verarbeiteten oder umgebildeten Sache setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden fort. Im Innenverhältnis stellt uns der Kunde von allen aus der Verarbeitung oder Umbildung resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
9.4
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht (Miteigentumsanteile). Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine dieser Sachen als Hauptsache anzusehen oder wird die Vorbehaltsware fest eingebaut, so überträgt der Kunde – soweit möglich – uns das anteilige Miteigentum gemäß vorstehendem Satz 1 zur Sicherheit. Auf die Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
9.5
Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ‑ einschließlich etwaiger Saldoforderungen ‑ an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist.
Gleiches gilt für Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten (z.B. Ansprüche aus Werklieferung, Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung) oder Ansprüche aus einem echten Factoring der Forderung.
Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut wurde, steht uns aus dieser Sicherungsabtretung ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Kunde hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der gemeinsamen Veräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den
Fall, dass der Kunde ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.
Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
9.6
Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Kunde die notwendigen Auskünfte erteilen und uns die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. Beträge, welche der Kunde insoweit für uns einzieht, sind von ihm auf einem separaten Bankkonto zu verwahren und zwecks Erfüllung der gesicherten Forderungen unverzüglich an uns zu überweisen.
9.7
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.8
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
9.9
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasser im gebräuchlichen Umfang zu schützen und zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder Ersatzverpflichtete zustehen in Höhe des Fakturenwertes der Ware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
9.10
Nehmen wir in Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltsrechtes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
10. Schutzrechte
10.1
Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen unserem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Fotos, Videos und Werbematerialien vor. Dieser ist für die Dauer der Geschäftsbeziehung befugt, diese in eigenen analogen oder Online-Medien gegenüber Dritten im vereinbarten Umfang zur Bewerbung unserer Waren und unter Berücksichtigung unserer gewerblichen Schutzrechte zu nutzen.
Die Weitergabe an Dritte (wie Katalogdienstleister oder Online-Drittplattformen) ist dem Kunden nicht gestattet.
10.2
Für den Fall, dass von uns gelieferte Ware gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware austauschen oder abändern oder durch Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrags das Nutzungsrecht uns oder unserem Kunden einräumen lassen.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden unterliegen den Einschränkungen der Ziffer 8.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1
Erfüllungsort und Ort der Nacherfüllung für alle Lieferungen und Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wildberg, wenn der Kunde Kaufmann ist.
11.2
Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist nach unserer Wahl der Gerichtsstand jener des – nach dem Streitwert sachlich zuständigen – Gerichts an unserem Sitz oder am Sitz unseres Kunden. Für Klagen gegen uns ist das nach Streitwert sachlich zuständige Gericht an unserem Sitz der ausschließliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
12. Schlussbestimmungen
12.1
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) Anwendung.
12.2
Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden ist die schriftlich geschlossene Vereinbarung nebst diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
12.3
Über ihm bekannt gewordene Risiken im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes oder des Produkthaftungsgesetzes wird der Kunde uns unverzüglich und spätestens zusammen mit einer eventuell von ihm an die Marktüberwachungsbehörde abgehende Meldung informieren.
12.4
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunde einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand Juni 2023